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Ab wann dürfen Beherbergungsbetriebe öffnen und gibt es Einschränkungen?
Brauche ich besondere Vorkehrungen für die Rezeption?
Welche Möglichkeiten habe ich, um räumliche Engstellen (z.B. Gänge, Aufzüge) besser zu meistern?
Kann ich Kinderbetreuung in meinem Betrieb anbieten?
Kann ich meinen Wellnessbereich und meinen Fitnessraum anbieten?
Können auch Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, in einer Wohneinheit untergebracht werden?
Kann ich Nächtigungen auf der Schutzhütte im Matratzenlager anbieten?
Können Sommer-/Feriencamps abgehalten werden?
Können Seminare und Konferenzen abgehalten werden?
Können Feiern, wie Hochzeiten, Geburtstage etc. abgehalten werden?
Sind Koch- oder Backkurse in geschlossenen Räumen zulässig?
Ist ein Buffet erlaubt?
Können Übernachtungsgäste bei Buffets offen präsentierte Speisen und Getränke selbst entnehmen? Kann also ein Gast sich Einweghandschuhe anziehen und dann das gesamte Buffet ablaufen beziehungsweise sich an mehreren Stationen bedienen?
Ist bei der Reinigung etwas speziell zu beachten?
Was muss ich beim Mund-Nasen-Schutz (MNS) beachten?
Wer muss im Beherbergungsbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Müssen Gäste auch auf den Liegen im Wellnessbereich einen MNS tragen?
Dürfen Mitarbeiter und Praktikanten in Personalunterkünften Mehrbettzimmer teilen?
Wie muss die Endreinigung nach Gästen aussehen? Mit und ohne Corona-Fall?
Ein Gast oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin ist an COVID-19 erkrankt bzw. es besteht der Verdacht. Was ist zu tun?
Wie reagiert die zuständige Behörde bei Bekanntwerden einer COVID-19-Erkrankung oder einem Verdachtsfall in einem Beherbergungsbetrieb?
Wie können die Maßnahmen der zuständigen Behörde bei einer COVID-19-Erkrankung in einem Beherbergungsbetrieb aussehen?
Was passiert mit Stornierungen bzw. Buchungen bei Hotelschließungen?
Wenn ein Gast positiv getestet wird und dieser die Quarantäne im meinem Betrieb absolvieren muss, wie funktioniert die Versorgung des Gastes? Darf die Reinigungskraft weiterhin das Zimmer putzen?
Was kann ich machen, wenn sich ein Gast nicht an die Verhaltensregeln hält?
Wo finde ich die aktuellen Regelungen betreffend die Beherbergung?
Leitlinien für einen
sicheren Umgang miteinander.
1. Mindestens 1 Meter
Abstand zu fremden
Personen halten.
2. Auf Händeschütteln
bei der Begrüßung verzichten.
3. Mund-Nasen-Schutz empfohlen bei Menschenansammlungen.
4. Hände
mehrmals täglich
waschen.
5. Niesen oder husten
in die Armbeuge oder
in ein Taschentuch.
Ist ein Buffet erlaubt?
Aus wie vielen Personen darf eine Besuchergruppe bestehen?
Was kann auf dem Tisch platziert werden?
Warum müssen Gastronomiebetriebe um 23:00 Uhr schließen?
Für weitere Auskünfte steht dir die Hotline der
Wirtschaftskammer Österreich unter +43 XXXXXXX zur Verfügung.
Welche Hygieneregeln gelten
für die Küche?
Ist bei der Reinigung etwas speziell zu beachten?
Sind Feiern zugelassen?
Was muss ich beim Mund-Nasen-Schutz (MNS) beachten?
Gestaltung von Verhaltensregeln für Gäste
Wo finde ich die aktuellen Regelungen betreffend die Gastronomie?
Kann ein Running Sushi betrieben werden?
Ist die Durchführung eines Flying Buffets möglich?
Wann darf ein Eissalon öffnen? Gibt es hier einen geplanten Abstand in der Schlange?
Können Nachtlokale
betrieben werden?
Muss es Reservierungen geben in der Gastronomie?
Darf ein Hotel ab 15.5. sein Restaurant öffnen?
Darf der Mindestabstand von einer Besuchergruppe zu einer anderen Besuchergruppe unterschritten werden?
Warum muss ich im öffentlichen Raum einen Meter Abstand halten, wenn ich mit der gleichen Person dann einen kleinen Bistrotisch im Restaurant teile?
Die finale Verordnung des Gesundheitsministeriums zur geänderten COVID-19-Lockerungsverordnung steht hier zur Verfügung:
Informationen hier herunterladen:
Wir erklären, was Betriebe im Umgang mit Gästen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berücksichtigen sollten.
Wir fassen zusammen, worauf Gäste bei einem Lokal- oder Restaurantbesuch achten sollten.
Wer darf sich wie oft testen lassen?
Seit 1. Juli 2020 dürfen sich Personen testen lassen, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben (im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung) in Österreich tätig sind und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der förderbaren Leistung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Seit 1. September können sich auch Personen testen lassen, die in einem aufrechten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Campingplatz, einer Jugendherberge oder einem öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieb stehen, bzw. die Inhaberinnen und Inhaber dieser Betriebe mit Kundenkontakt sowie Dienstleister im Betrieb mit Kundenkontakt.
Ab 2. November können sich nun auch Beschäftigte von Schneesportschulen, alpine Führungskräfte (Berg- und Schiführer), Reisebetreuer und Fremdenführer sowie Privatzimmervermieter und deren Haushaltsangehörige (wenn Mitwirkung an der Privatzimmervermietung mit Kundenkontakt) testen lassen.
Gleichzeitig wird das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ bis vorerst 30. April 2021 (Ende der Wintersaison) verlängert.
Pro Kalenderwoche darf sich jede Person maximal einmal testen lassen.
Ich bin im unmittelbaren Kundenkontakt tätig. Kann das Testergebnis als Nachweis verwendet werden, um einen MNS anstatt einer FFP2-Maske tragen zu können?
Die aktuell geltende 4. Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) sieht vor, dass bei Tätigkeiten im unmittelbaren Kundenkontakt eine FFP2-Maske getragen werden muss.
Alternativ kann ein regulärer MNS getragen werden, sofern innerhalb der letzten 7 Tage eine Testung auf den Erreger SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist wird (§ 6 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV).
Der dazu notwendige Nachweis kann auch im Rahmen des Testangebots „Sichere Gastfreundschaft“ ausgestellt werden, und ist für eine Dauer von bis zu 7 Tagen aufzubewahren. Liegt der letzte Test mehr als 7 Tage zurück, ist gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verpflichtend eine FFP2 Maske zu tragen.
Wir empfehlen daher, die 7 Tages-Frist bei der Vereinbarung regelmäßiger Testungen zu bedenken.
Mein Betrieb ist von einem Betretungsverbot betroffen. Kann ich weiterhin am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Personen, die in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb, einer Jugendherberge, einem Campingplatz, einer Schneesportschule, einem Reisebüro oder einem öffentlich zugänglichen Gastronomiebetrieb stehen, können weiterhin am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, sofern sie auch weiterhin im Betrieb arbeiten. Personen, die als Dienstleister in einem von einem Betretungsverbot betroffenen Betrieb tätig waren, können mangels Kundenkontakt derzeit nicht am Testangebot teilnehmen. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich; die Probeentnahme ist aber erst nach Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich.
Ich bin in Kurzarbeit. Muss ich mich vom Testangebot abmelden?
Nein, sofern Sie weiterhin bei Ihrem Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, müssen Sie sich nicht abmelden. Sollte Ihre Arbeitszeit vorübergehend auf Null herabgesetzt sein (Kurzarbeit), können Sie jedoch während dieser Zeit keine Probeentnahme durchführen lassen.
Dürfen in nebengewerblichen Beherbergungsbetrieben tätige Personen am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Ja, diese dürfen am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Dürfen auch teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Ja, diese dürfen am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, sofern sie gesetzlich zulässig tätig sind.
Dürfen Beschäftigte von Campingplätzen am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Seit 1. September können Personen mit einem aufrechten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Campingplatz bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Campingplatzes mit Kundenkontakt sowie Dienstleister im Betrieb mit Kundenkontakt am Testangebot teilnehmen.
Dürfen Privatzimmervermieter und deren Haushaltsangehörige am Testangebot „Sichere Gasfreundschaft“ teilnehmen?
Seit 1. September dürfen jene Personen, die als Vermieter tätig sind, am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ derzeit teilnehmen, soweit es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit Gewerbeberechtigung (im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung) handelt.
Seit 2. November dürfen auch Privatzimmervermieter, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, am Testangebot teilnehmen. Dies gilt auch für die Vermietung von Privatzimmern im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“.
Voraussetzung ist, dass die nicht gewerbliche Privatzimmervermietung am eigenen Hauptwohnsitz erfolgt.
Zudem dürfen je Privatzimmervermietung bis zu vier Haushaltanagehörige am Testangebot teilnehmen, die an der Adresse der Vermietung ebenso ihren Hauptwohnsitz haben und im Kundenkontakt stehen. Für jede dieser Personen ist ein eigener Antrag zu stellen.
Dürfen Beschäftigte der Gastronomie und Freizeitbranche (Wanderführer, Freizeitpark, Seilbahn, Fitness Studio, etc.) am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Beschäftigte in öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieben können seit 1. September am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Mit 2. November wird auch alpinen Führungskräften (z.B. Berg- und Wanderführer), Schneesportlehrkräften und –betreuungskräften, sowie Reisebetreuern und Fremdenführern die Teilnahme am Testangebot ermöglicht.
Eine darüberhinausgehende Erweiterung des Testangebotes wird vorrangig davon abhängen, ob die jeweiligen Leistungen ihrem Inhalt nach überwiegend von Touristen bzw. ortsfremden Personen in Anspruch genommen werden.
Sind Beschäftigte von Buschenschanken vom Testangebot umfasst?
Seit 1. September sind auch öffentlich zugängliche gewerbliche Gastronomiebetriebe vom Testangebot umfasst. Da eine Vielzahl an Buschenschanken und „Heurigen“ über eine Gastgewerbeberechtigung verfügen, können die Beschäftigten dieser Betriebe am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Kann auch die Familie der Inhaber am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Familienangehörige, die in teilnahmeberechtigten Betrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zählen als Beschäftigte und können daher am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen. Familienangehörige, die im Rahmen der familienhaften Mitarbeit im Betrieb gesetzlich zulässig tätig sind, sind ebenfalls teilnahmeberechtigt, sofern ein entsprechender Kundenkontakt vorliegt.
Für Kinder ist eine gesetzlich zulässige Tätigkeit im elterlichen Betrieb – in dem nur Familienmitglieder des Betriebsinhabers beschäftigt sind – frühestens ab Vollendung des 13. Lebensjahres möglich (§ 5a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz). Da diese Minderjährigen noch nicht voll geschäftsfähig sind, sind beim Abschluss des Förderungsvertrags und des Behandlungsvertrages die gesetzlichen Vertretungsregeln zu beachten.
Ebenfalls können bis zu vier Haushaltsangehörige von Privatzimmervermietern am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, wenn diese mit Kundenkontakt an der Privatzimmervermietung mitwirken.
Dürfen auch Gäste am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Nein, derzeit ist keine Testung von Gästen im Rahmen des Testangebots „Sichere Gastfreundschaft“ vorgesehen.
Nicht alle Beschäftigten in meinem Betrieb möchten sich testen lassen. Ist es möglich, dass nur ein Teil der Belegschaft am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnimmt?
Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ basiert auf der freiwilligen Entscheidung der einzelnen Person teilzunehmen. Daher ist es auch möglich, dass nur einzelne Beschäftigte in einem Betrieb am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Muss der Antrag für jede zu testende Person einzeln gestellt werden, oder kann dies gesammelt erfolgen?
Da es sich um eine Individualförderung handelt, ist für jede zu testende Person ein eigener Onlineantrag über oesterreich.gv.at zu stellen. Dies ist aber nur einmal für den gesamten Förderzeitraum erforderlich.
Ist der Test verpflichtend?
Nein, der Test erfolgt freiwillig.
Wer bezahlt die Testungen?
Die Kosten für die Testungen werden – nach erfolgreicher Antragstellung für die Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ – zur Gänze vom Bund gefördert und direkt mit den durchführenden Labors abgerechnet. Für den Betrieb bzw. die getesteten Personen fallen keine Kosten an.
Ist eine Antragstellung notwendig, um an den Testungen teilnehmen zu können?
Die Antragstellung unter oesterreich.gv.at ist verpflichtend. Nach abgeschlossener Anmeldung und erfolgreicher Prüfung des Antrages erhält der Förderungswerber einen QR-Code, der bei jedem Test vom Labor bzw. dem Probeentnehmer gescannt werden muss.
Wer organisiert die Testungen?
Die Termine und Orte der Testungen vor Ort werden je nach Bedarf vom Betrieb bzw. vom Tourismusverband mit dem jeweiligen Labor vereinbart.Ebenso ist eine direkte Kontaktaufnahme mit den Laboren möglich.
Was mache ich, wenn eine Person nicht mehr am Testangebot teilnehmen möchte bzw. nicht mehr im Betrieb tätig ist?
In diesen Fällen ist eine Meldung unter testungen@sichere-gastfreundschaft.at mit Angabe des Namens, der Eingangsnummer und des Löschungsgrunds verpflichtend.
Ist bei der Reinigung etwas speziell zu beachten?
Was muss ich beim Mund-Nasen-Schutz (MNS) beachten?
Wer muss im Beherbergungsbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Müssen Gäste auch auf den Liegen im Wellnessbereich einen MNS tragen?
Dürfen Mitarbeiter und Praktikanten in Personalunterkünften Mehrbettzimmer teilen?
Wie muss die Endreinigung nach Gästen aussehen? Mit und ohne Corona-Fall?
Ein Gast oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin ist an COVID-19 erkrankt bzw. es besteht der Verdacht. Was ist zu tun?
Wie reagiert die zuständige Behörde bei Bekanntwerden einer COVID-19-Erkrankung oder einem Verdachtsfall in einem Beherbergungsbetrieb?
Wie können die Maßnahmen der zuständigen Behörde bei einer COVID-19-Erkrankung in einem Beherbergungsbetrieb aussehen?
Was passiert mit Stornierungen bzw. Buchungen bei Hotelschließungen?
Wenn ein Gast positiv getestet wird und dieser die Quarantäne im meinem Betrieb absolvieren muss, wie funktioniert die Versorgung des Gastes? Darf die Reinigungskraft weiterhin das Zimmer putzen?
Was kann ich machen, wenn sich ein Gast nicht an die Verhaltensregeln hält?
Wo finde ich die aktuellen Regelungen betreffend die Beherbergung?
Gestaltung von Verhaltensregeln für Gäste
Allgemeine Informationen
Wer darf sich wie oft testen lassen?
Seit 1. Juli 2020 dürfen sich Personen testen lassen, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben (im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung) in Österreich tätig sind und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der förderbaren Leistung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Seit 1. September können sich auch Personen testen lassen, die in einem aufrechten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Campingplatz, einer Jugendherberge oder einem öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieb stehen, bzw. die Inhaberinnen und Inhaber dieser Betriebe mit Kundenkontakt sowie Dienstleister im Betrieb mit Kundenkontakt.
Ab 2. November können sich nun auch Beschäftigte von Schneesportschulen, alpine Führungskräfte (Berg- und Schiführer), Reisebetreuer und Fremdenführer sowie Privatzimmervermieter und deren Haushaltsangehörige (wenn Mitwirkung an der Privatzimmervermietung mit Kundenkontakt) testen lassen.
Gleichzeitig wird das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ bis vorerst 30. April 2021 (Ende der Wintersaison) verlängert.
Pro Kalenderwoche darf sich jede Person maximal einmal testen lassen.
Ich bin im unmittelbaren Kundenkontakt tätig. Kann das Testergebnis als Nachweis verwendet werden, um einen MNS anstatt einer FFP2-Maske tragen zu können?
Die aktuell geltende 4. Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) sieht vor, dass bei Tätigkeiten im unmittelbaren Kundenkontakt eine FFP2-Maske getragen werden muss.
Alternativ kann ein regulärer MNS getragen werden, sofern innerhalb der letzten 7 Tage eine Testung auf den Erreger SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist wird (§ 6 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV).
Der dazu notwendige Nachweis kann auch im Rahmen des Testangebots „Sichere Gastfreundschaft“ ausgestellt werden, und ist für eine Dauer von bis zu 7 Tagen aufzubewahren. Liegt der letzte Test mehr als 7 Tage zurück, ist gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verpflichtend eine FFP2 Maske zu tragen.
Wir empfehlen daher, die 7 Tages-Frist bei der Vereinbarung regelmäßiger Testungen zu bedenken.
Mein Betrieb ist von einem Betretungsverbot betroffen. Kann ich weiterhin am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Personen, die in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb, einer Jugendherberge, einem Campingplatz, einer Schneesportschule, einem Reisebüro oder einem öffentlich zugänglichen Gastronomiebetrieb stehen, können weiterhin am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, sofern sie auch weiterhin im Betrieb arbeiten. Personen, die als Dienstleister in einem von einem Betretungsverbot betroffenen Betrieb tätig waren, können mangels Kundenkontakt derzeit nicht am Testangebot teilnehmen. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich; die Probeentnahme ist aber erst nach Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich.
Ich bin in Kurzarbeit. Muss ich mich vom Testangebot abmelden?
Nein, sofern Sie weiterhin bei Ihrem Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, müssen Sie sich nicht abmelden. Sollte Ihre Arbeitszeit vorübergehend auf Null herabgesetzt sein (Kurzarbeit), können Sie jedoch während dieser Zeit keine Probeentnahme durchführen lassen.
Dürfen in nebengewerblichen Beherbergungsbetrieben tätige Personen am Testangebot Tourismus teilnehmen?
Ja, diese dürfen am Testangebot "Sichere Gastfreundschaft" teilnehmen.
Dürfen auch teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Ja, diese dürfen am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, sofern sie gesetzlich zulässig tätig sind.
Dürfen Beschäftigte von Campingplätzen am Testangebot Tourismus teilnehmen?
Seit 1. September können Personen mit einem aufrechten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Campingplatz bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Campingplatzes mit Kundenkontakt sowie Dienstleister im Betrieb mit Kundenkontakt am Testangebot teilnehmen.
Dürfen Privatzimmervermieter und deren Haushaltsangehörige am Testangebot „Sichere Gasfreundschaft“ teilnehmen?
Seit 1. September dürfen jene Personen, die als Vermieter tätig sind, am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ derzeit teilnehmen, soweit es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit Gewerbeberechtigung (im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung) handelt.
Seit 2. November dürfen auch Privatzimmervermieter, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, am Testangebot teilnehmen. Dies gilt auch für die Vermietung von Privatzimmern im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“.
Voraussetzung ist, dass die nicht gewerbliche Privatzimmervermietung am eigenen Hauptwohnsitz erfolgt.
Zudem dürfen je Privatzimmervermietung bis zu vier Haushaltanagehörige am Testangebot teilnehmen, die an der Adresse der Vermietung ebenso ihren Hauptwohnsitz haben und im Kundenkontakt stehen. Für jede dieser Personen ist ein eigener Antrag zu stellen.
Dürfen Beschäftigte der Gastronomie und Freizeitbranche (Wanderführer, Freizeitpark, Seilbahn, Fitness Studio, etc.) am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Beschäftigte in öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieben können seit 1. September am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Mit 2. November wird auch alpinen Führungskräften (z.B. Berg- und Wanderführer), Schneesportlehrkräften und –betreuungskräften, sowie Reisebetreuern und Fremdenführern die Teilnahme am Testangebot ermöglicht.
Eine darüberhinausgehende Erweiterung des Testangebotes wird vorrangig davon abhängen, ob die jeweiligen Leistungen ihrem Inhalt nach überwiegend von Touristen bzw. ortsfremden Personen in Anspruch genommen werden.
Sind Beschäftigte von Buschenschanken vom Testangebot umfasst?
Seit 1. September sind auch öffentlich zugängliche gewerbliche Gastronomiebetriebe vom Testangebot umfasst. Da eine Vielzahl an Buschenschanken und „Heurigen“ über eine Gastgewerbeberechtigung verfügen, können die Beschäftigten dieser Betriebe am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Kann auch die Familie der Inhaber am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Familienangehörige, die in teilnahmeberechtigten Betrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zählen als Beschäftigte und können daher am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen. Familienangehörige, die im Rahmen der familienhaften Mitarbeit im Betrieb gesetzlich zulässig tätig sind, sind ebenfalls teilnahmeberechtigt, sofern ein entsprechender Kundenkontakt vorliegt.
Für Kinder ist eine gesetzlich zulässige Tätigkeit im elterlichen Betrieb – in dem nur Familienmitglieder des Betriebsinhabers beschäftigt sind – frühestens ab Vollendung des 13. Lebensjahres möglich (§ 5a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz). Da diese Minderjährigen noch nicht voll geschäftsfähig sind, sind beim Abschluss des Förderungsvertrags und des Behandlungsvertrages die gesetzlichen Vertretungsregeln zu beachten.
Ebenfalls können bis zu vier Haushaltsangehörige von Privatzimmervermietern am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, wenn diese mit Kundenkontakt an der Privatzimmervermietung mitwirken.
Dürfen auch Gäste am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen?
Nein, derzeit ist keine Testung von Gästen im Rahmen des Testangebots „Sichere Gastfreundschaft“ vorgesehen.
Nicht alle Beschäftigten in meinem Betrieb möchten sich testen lassen. Ist es möglich, dass nur ein Teil der Belegschaft am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnimmt?
Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ basiert auf der freiwilligen Entscheidung der einzelnen Person teilzunehmen. Daher ist es auch möglich, dass nur einzelne Beschäftigte in einem Betrieb am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen.
Muss der Antrag für jede zu testende Person einzeln gestellt werden, oder kann dies gesammelt erfolgen?
Da es sich um eine Individualförderung handelt, ist für jede zu testende Person ein eigener Onlineantrag über oesterreich.gv.at zu stellen. Dies ist aber nur einmal für den gesamten Förderzeitraum erforderlich.
Ist der Test verpflichtend?
Nein, der Test erfolgt freiwillig.
Wer bezahlt die Testungen?
Die Kosten für die Testungen werden – nach erfolgreicher Antragstellung für die Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ – zur Gänze vom Bund gefördert und direkt mit den durchführenden Labors abgerechnet. Für den Betrieb bzw. die getesteten Personen fallen keine Kosten an.
Ist eine Antragstellung notwendig, um an den Testungen teilnehmen zu können?
Die Antragstellung unter oesterreich.gv.at ist verpflichtend. Nach abgeschlossener Anmeldung und erfolgreicher Prüfung des Antrages erhält der Förderungswerber einen QR-Code, der bei jedem Test vom Labor bzw. dem Probeentnehmer gescannt werden muss.
Wer organisiert die Testungen?
Die Termine und Orte der Testungen vor Ort werden je nach Bedarf vom Betrieb bzw. vom Tourismusverband mit dem jeweiligen Labor vereinbart.
Ebenso ist eine direkte Kontaktaufnahme mit den Laboren möglich.
Was mache ich, wenn eine Person nicht mehr am Testangebot teilnehmen möchte bzw. nicht mehr im Betrieb tätig ist?
IIn diesen Fällen ist eine Meldung unter testungen@sichere-gastfreundschaft.at mit Angabe des Namens, der Eingangsnummer und des Löschungsgrunds verpflichtend.
Informationen zur Antragstellung
Wie erfolgt die Antragstellung für Beschäftigte eines Betriebes (Gastronomie, Beherbergung, Schneesportschulen)?
Beschäftigte eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes, eines Campingplatzes, einer Jugendherberge, eines öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetriebes oder einer Schneesportschule (z.B. Schi- oder Snowboardlehrer) können durch Befüllen des jeweiligen Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Einverständniserklärung“ (Beilage 1a) ein Ansuchen um Teilnahme am Testangebot stellen. Der Dienstgeber hat dabei zu bestätigen, dass es sich um Beschäftigte seines Betriebes handelt.
Nach abgeschlossener Anmeldung erhält der Antragsteller einen QR-Code an die angegebene E-Mail-Adresse. Dieser QR-Code dient der Identifikation und muss bei jedem Test vom Labor bzw. dem Probeentnehmer gescannt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung für Reisebetreuer und Fremdenführer?
Die Antragstellung für selbständige Reisebetreuer und Fremdenführer, die gesetzlich zulässig ihre Tätigkeit mit Kundenkontakt ausüben, erfolgt durch Befüllen des Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Erklärung Selbständige“ (Beilage 1b).
Alle unselbständigen Reisebetreuer, die mit Kundenkontakt in einem Reisebüro beschäftigt sind, können durch Befüllen des Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Einverständniserklärung“ (Beilage 1a) ein Förderungsansuchen stellen. Der Dienstgeber hat dabei zu bestätigen, dass es sich um Beschäftigte seines Betriebes handelt.
Alle weiteren unselbständigen Reisebetreuer und Fremdenführer, die gesetzlich zulässig ihre Tätigkeit mit Kundenkontakt ausüben, wenden sich für die Antragstellung an testungen@sichere-gastfreundschaft.at.
Nach abgeschlossener Anmeldung erhält der Antragsteller einen QR-Code an die angegebene E-Mail-Adresse. Dieser QR-Code dient der Identifikation und muss bei jedem Test vom Labor bzw. dem Probeentnehmer gescannt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung für selbständige alpine Führungskräfte (Berg- und Schiführer, Sportkletterlehrer, Schluchtenführer, Canyoningführer, etc.)?
Die Antragstellung für alpine Führungskräfte (Personen, die aufgrund eines anerkannten oder verliehenen Befähigungsnachweises aktives Mitglied eines Bergsportführer-Landesverbandes sind) erfolgt durch Befüllen des Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Erklärung Selbständige“ (Beilage 1b).
Zusätzlich ist ein leserlicher Scan des Berufsausweises hochzuladen.
Wie erfolgt die Antragstellung für Privatzimmervermieter?
Die Antragstellung für Privatzimmervermieter und bis zu vier Haushaltsangehörige mit Kundenkontakt erfolgt durch Befüllen des Online Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Erklärung Privatzimmervermieter“ (Beilage 1c) und Hochladen eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Jahre ist.
Da es sich um eine Individualförderung handelt, ist für jede Person (Privatzimmervermieter und Haushaltsangehörige), die am Testangebot teilnehmen möchte, ein eigener Antrag (separates Antragsformular) zu stellen und die jeweiligen Dokumente (Erklärung Privatzimmervermieter und Meldezettel) hochzuladen. Wenn mehrere berechtigte Haushaltsangehörige (maximal 4) aus einer Privatzimmervermietung jeweils einen eigenen Antrag stellen, ist bei jedem Einzelantrag dieselbe einmal für alle ausgefüllte Erklärung (Beilage 1c) hochzuladen.
Zusätzlich hat die Gemeinde, in der die Privatzimmervermietung liegt, den grau hinterlegten Abschnitt auf Beilage 1c (Seite 2) auszufüllen und damit zu bestätigen, dass die Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) im Jahr 2019 entrichtet worden ist.
Was mache ich, wenn der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum oder die Sozialversicherungsnummer falsch eingegeben wurden?
Teilen Sie den Fehler unter Angabe der Eingangsnummer per E-Mail an testungen@sichere-gastfreundschaft.at mit. Die Löschung wird veranlasst. Sie können sogleich einen neuen Antrag stellen und bekommen eine neue Teilnahmeberechtigung an die angegebene E-Mail-Adresse zugesendet, mit der Sie sich testen lassen können. Außerdem erhalten Sie spätestens am nächstfolgenden Werktag eine Verständigung, dass der alte Antrag gesperrt wurde.
Was mache ich, wenn die übrigen Daten falsch eingegeben wurden oder sich geändert haben?
Sie stellen einen neuen Antrag mit den korrekten Daten. Sie bekommen eine neue Teilnahmeberechtigung an die angegebene E-Mail-Adresse zugesendet, mit der Sie sich testen lassen können. Außerdem erhalten Sie spätestens am nächstfolgenden Werktag eine Verständigung, dass der alte Antrag gesperrt wurde.
Ich habe meine Teilnahmeberechtigung verloren.
IIn diesem Fall stellen Sie einen neuen Antrag. Der alte Antrag wird dadurch automatisch gesperrt. Sie erhalten eine neue Teilnahmeberechtigung an die angegebene E-Mail-Adresse zugesendet, mit der Sie sich testen lassen können. Außerdem erhalten Sie spätestens am nächstfolgenden Werktag eine Verständigung, dass der alte Antrag gesperrt wurde.
Ich finde mein Unternehmen (Beherbergung, Gastronomie) nicht in der Liste oder die genaue Bezeichnung meines Unternehmens lautet anders.
Sie können Ihren Beherbergungs- oder Gastronomiebetrieb durch die Eingabe von Betriebsname, Postleitzahl oder Straße im Antragsformular finden. Die bei der Antragstellung hinterlegten Betriebe basieren auf der Liste der Wirtschaftskammer Österreich.
Falls Sie einen Beherbergungsbetrieb haben und der Ansicht sind, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung in dieser Liste aufscheinen sollten, nehmen Sie bitte direkt mit dem Fachverband Hotellerie der WKO (hotels@wko.at) Kontakt auf. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Falls Sie einen Gastronomiebetrieb haben und der Ansicht sind, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung in dieser Liste aufscheinen sollten, nehmen Sie bitte direkt mit dem Fachverband Gastronomie der WKO (gastronomie@wko.at) Kontakt auf. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Was mache ich, wenn ich als Privatzimmervermieter keinen QR-Code zugesendet bekomme?
Nach Abschluss der Antragstellung auf oesterreich.gv.at wird geprüft, ob der Antrag korrekt und vollständig eingebracht worden ist. Antragsteller werden per E-Mail über den Ausgang der Prüfung informiert und erhalten bei positivem Ausgang einen QR-Code. Sollte festgestellt werden, dass der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, wird der Antragsteller darüber informiert.
Informationen zu Test und Ablauf
Welches Testverfahren wird angewandt?
Derzeit werden im Rahmen der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ PCR-Tests (Polymerasekettenreaktion) verwendet. Diese dienen dem Nachweis einer aktuellen COVID-19-Virusinfektion. Für PCR-Tests werden Proben mittels Nasen- oder Rachenabstrich bzw. Rachenspülung entnommen. Andere Testmethoden werden derzeit nicht gefördert.
Beinhaltet das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ auch Antikörpertests bzw. Antigentests?
Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ sieht derzeit keine Antikörpertests bzw. Antigentests vor.
Wo kann sich eine erfolgreich angemeldete Person testen lassen und wie erfolgt die Terminvereinbarung?
Die Testung kann direkt in einem teilnehmenden Labor erfolgen, das auch eine mobile Testungsstation anbieten kann. Der regionale Tourismusverband bzw. der Betrieb koordinieren die Abstrichnahme über ein bzw. gemeinsam mit einem Labor. Der QR-Code ist von der zu testenden Personen als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung gemeinsam mit einem Lichtbildausweis bei jeder Testung mitzubringen.
Wer kümmert sich um die organisatorische Abwicklung der Testungen?
Die Labore sind für die Durchführung der einzelnen Tests und der Koordinierung der Prozessschritte (Probeentnahme, Aufbereitung der Proben, Durchführung der Tests, Befundung und Einmeldung in die jeweilige Datenbank) verantwortlich.
Für die Probeentnahme bzw. deren Beaufsichtigung kann das Labor einen geeigneten Dritten (ärztliches Personal, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, besonders dafür geschultes Personal des Rettungswesens sowie andere berechtigte Berufsgruppen) beauftragen oder diese direkt im Labor durchführen bzw. beaufsichtigen.
Welche Labore nehmen am Förderprogramm teil?
Eine Liste der Labore, die im Rahmen der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ Testungen durchführen, finden Sie hier. Diese Liste wird laufend ergänzt.
Können bundeslandübergreifend Testungen gemacht werden?
Ja, bundesländerübergreifende Testungen sind erlaubt.
Wie erhält die getestete Person ihr Testergebnis?
Sofern die getestete Person über die Testergebnisse informiert werden möchte, hat das Labor zur Übermittlung dieser, eine geeignete und sichere Kommunikationsmethode zu verwenden. Alle Ergebnisse werden aufgrund der Gesetzeslage im Epidemiologischen Meldesystem (EMS) eintragen.
Ich erhalte mein Testergebnis nicht wie vereinbart. Was tue ich?
Bitte nehmen Sie direkt mit dem Labor Kontakt auf, das die Testung durchführt. Aus Datenschutzgründen werden die Testergebnisse nicht an Dritte weitergegeben.
Finden auch in der Wintersaison Testungen statt?
Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ wurde vorerst bis 30. April 2021 (Ende der Wintersaison) verlängert.
Informationen zu Ablauf bei positivem Ergebnis
Was passiert bei einem positiven Testergebnis?
Wie können die Maßnahmen der zuständigen Behörde bei einer COVID-19-Erkrankung aussehen?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?
Falls noch Fragen zum Testangebot offen bleiben, kontaktieren Sie das Team der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ bitte unter testungen@sichere-gastfreundschaft.at
Welches Testverfahren wird angewandt?
Derzeit werden im Rahmen der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ PCR-Tests (Polymerasekettenreaktion) verwendet. Diese dienen dem Nachweis einer aktuellen COVID-19-Virusinfektion. Für PCR-Tests werden Proben mittels Nasen- oder Rachenabstrich bzw. Rachenspülung entnommen. Andere Testmethoden werden derzeit nicht gefördert.
Beinhaltet das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ auch Antikörpertests bzw. Antigentests?
Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ sieht derzeit keine Antikörpertests bzw. Antigentests vor.
Wo kann sich eine erfolgreich angemeldete Person testen lassen und wie erfolgt die Terminvereinbarung?
Die Testung kann direkt in einem teilnehmenden Labor erfolgen, das auch eine mobile Testungsstation anbieten kann. Der regionale Tourismusverband bzw. der Betrieb koordinieren die Abstrichnahme über ein bzw. gemeinsam mit einem Labor. Der QR-Code ist von der zu testenden Personen als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung gemeinsam mit einem Lichtbildausweis bei jeder Testung mitzubringen.
Wer kümmert sich um die organisatorische Abwicklung der Testungen?
Die Labore sind für die Durchführung der einzelnen Tests und der Koordinierung der Prozessschritte (Probeentnahme, Aufbereitung der Proben, Durchführung der Tests, Befundung und Einmeldung in die jeweilige Datenbank) verantwortlich.
Für die Probeentnahme bzw. deren Beaufsichtigung kann das Labor einen geeigneten Dritten (ärztliches Personal, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, besonders dafür geschultes Personal des Rettungswesens sowie andere berechtigte Berufsgruppen) beauftragen oder diese direkt im Labor durchführen bzw. beaufsichtigen.
Welche Labore nehmen am Förderprogramm teil?
Eine Liste der Labore, die im Rahmen der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ Testungen durchführen, finden Sie hier. Diese Liste wird laufend ergänzt.
Können bundeslandübergreifend Testungen gemacht werden?
Ja, bundesländerübergreifende Testungen sind erlaubt.
Wie erhält die getestete Person ihr Testergebnis?
Sofern die getestete Person über die Testergebnisse informiert werden möchte, hat das Labor zur Übermittlung dieser, eine geeignete und sichere Kommunikationsmethode zu verwenden. Alle Ergebnisse werden aufgrund der Gesetzeslage im Epidemiologischen Meldesystem (EMS) eintragen.
Ich erhalte mein Testergebnis nicht wie vereinbart. Was tue ich?
Bitte nehmen Sie direkt mit dem Labor Kontakt auf, das die Testung durchführt. Aus Datenschutzgründen werden die Testergebnisse nicht an Dritte weitergegeben.
Finden auch in der Wintersaison Testungen statt?
Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ wurde vorerst bis 30. April 2021 (Ende der Wintersaison) verlängert.
Was passiert bei einem positiven Testergebnis?
Wie können die Maßnahmen der zuständigen Behörde bei einer COVID-19-Erkrankung aussehen?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?
Falls noch Fragen zum Testangebot offen bleiben, kontaktieren Sie das Team der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ bitte unter testungen@sichere-gastfreundschaft.at oder von Mo-Fr zwischen 9-17 Uhr unter der Nummer 0800/500185.
Kennzeichen
„Sichere Gastfreundschaft“
Betriebe, die die durch COVID-19 gebotenen Maßnahmen umsetzen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Angebot freiwilliger Testungen regelmäßig in Anspruch nehmen, dürfen das Kennzeichen „Sichere Gastfreundschaft“ führen.
Das Kennzeichen können Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer Österreich beantragen. Dort finden Sie auch die Kriterien für das Kennzeichen sowie weiterführende Informationen. Sie können ihre Fragen auch an sicheregastfreundschaft@wko.at richten.
Informationen
holen, teilnehmen
und Kennzeichen beantragen!
Wie erfolgt die Antragstellung für Beschäftigte eines Betriebes (Gastronomie, Beherbergung, Schneesportschulen)?
Beschäftigte eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes, eines Campingplatzes, einer Jugendherberge, eines öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetriebes oder einer Schneesportschule (z.B. Schi- oder Snowboardlehrer) können durch Befüllen des jeweiligen Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Einverständniserklärung“ (Beilage 1a) ein Ansuchen um Teilnahme am Testangebot stellen. Der Dienstgeber hat dabei zu bestätigen, dass es sich um Beschäftigte seines Betriebes handelt.
Nach abgeschlossener Anmeldung erhält der Antragsteller einen QR-Code an die angegebene E-Mail-Adresse. Dieser QR-Code dient der Identifikation und muss bei jedem Test vom Labor bzw. dem Probeentnehmer gescannt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung für Reisebetreuer und Fremdenführer?
Die Antragstellung für selbständige Reisebetreuer und Fremdenführer, die gesetzlich zulässig ihre Tätigkeit mit Kundenkontakt ausüben, erfolgt durch Befüllen des Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Erklärung Selbständige“ (Beilage 1b).
Alle unselbständigen Reisebetreuer, die mit Kundenkontakt in einem Reisebüro beschäftigt sind, können durch Befüllen des Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Einverständniserklärung“ (Beilage 1a) ein Förderungsansuchen stellen. Der Dienstgeber hat dabei zu bestätigen, dass es sich um Beschäftigte seines Betriebes handelt.
Alle weiteren unselbständigen Reisebetreuer und Fremdenführer, die gesetzlich zulässig ihre Tätigkeit mit Kundenkontakt ausüben, wenden sich für die Antragstellung an testungen@sichere-gastfreundschaft.at.
Nach abgeschlossener Anmeldung erhält der Antragsteller einen QR-Code an die angegebene E-Mail-Adresse. Dieser QR-Code dient der Identifikation und muss bei jedem Test vom Labor bzw. dem Probeentnehmer gescannt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung für selbständige alpine Führungskräfte (Berg- und Schiführer, Sportkletterlehrer, Schluchtenführer, Canyoningführer, etc.)?
Die Antragstellung für alpine Führungskräfte (Personen, die aufgrund eines anerkannten oder verliehenen Befähigungsnachweises aktives Mitglied eines Bergsportführer-Landesverbandes sind) erfolgt durch Befüllen des Online-Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Erklärung Selbständige“ (Beilage 1b).
Zusätzlich ist ein leserlicher Scan des Berufsausweises hochzuladen.
Wie erfolgt die Antragstellung für Privatzimmervermieter?
Die Antragstellung für Privatzimmervermieter und bis zu vier Haushaltsangehörige mit Kundenkontakt erfolgt durch Befüllen des Online Antragsformulars auf oesterreich.gv.at und Unterzeichnung sowie Hochladen der „Erklärung Privatzimmervermieter“ (Beilage 1c) und Hochladen eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Jahre ist.
Da es sich um eine Individualförderung handelt, ist für jede Person (Privatzimmervermieter und Haushaltsangehörige), die am Testangebot teilnehmen möchte, ein eigener Antrag (separates Antragsformular) zu stellen und die jeweiligen Dokumente (Erklärung Privatzimmervermieter und Meldezettel) hochzuladen. Wenn mehrere berechtigte Haushaltsangehörige (maximal 4) aus einer Privatzimmervermietung jeweils einen eigenen Antrag stellen, ist bei jedem Einzelantrag dieselbe einmal für alle ausgefüllte Erklärung (Beilage 1c) hochzuladen.
Zusätzlich hat die Gemeinde, in der die Privatzimmervermietung liegt, den grau hinterlegten Abschnitt auf Beilage 1c (Seite 2) auszufüllen und damit zu bestätigen, dass die Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) im Jahr 2019 entrichtet worden ist.
Was mache ich, wenn der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum oder die Sozialversicherungsnummer falsch eingegeben wurden?
Teilen Sie den Fehler unter Angabe der Eingangsnummer per E-Mail an testungen@sichere-gastfreundschaft.at mit. Die Löschung wird veranlasst. Sie können sogleich einen neuen Antrag stellen und bekommen eine neue Teilnahmeberechtigung an die angegebene E-Mail-Adresse zugesendet, mit der Sie sich testen lassen können. Außerdem erhalten Sie spätestens am nächstfolgenden Werktag eine Verständigung, dass der alte Antrag gesperrt wurde.
Was mache ich, wenn die übrigen Daten (z.B. Telefonnummer, Adresse) falsch eingegeben wurden oder sich geändert haben?
Sie stellen einen neuen Antrag mit den korrekten Daten. Sie bekommen eine neue Teilnahmeberechtigung an die angegebene E-Mail-Adresse zugesendet, mit der Sie sich testen lassen können. Außerdem erhalten Sie spätestens am nächstfolgenden Werktag eine Verständigung, dass der alte Antrag gesperrt wurde.
Ich habe meine Teilnahmeberechtigung verloren.
In diesem Fall stellen Sie einen neuen Antrag. Der alte Antrag wird dadurch automatisch gesperrt. Sie erhalten eine neue Teilnahmeberechtigung an die angegebene E-Mail-Adresse zugesendet, mit der Sie sich testen lassen können. Außerdem erhalten Sie spätestens am nächstfolgenden Werktag eine Verständigung, dass der alte Antrag gesperrt wurde.
Ich finde mein Unternehmen (Beherbergung, Gastronomie) nicht in der Liste oder die genaue Bezeichnung meines Unternehmens lautet anders.
Sie können Ihren Beherbergungs- oder Gastronomiebetrieb durch die Eingabe von Betriebsname, Postleitzahl oder Straße im Antragsformular finden. Die bei der Antragstellung hinterlegten Betriebe basieren auf der Liste der Wirtschaftskammer Österreich.
Falls Sie einen Beherbergungsbetrieb haben und der Ansicht sind, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung in dieser Liste aufscheinen sollten, nehmen Sie bitte direkt mit dem Fachverband Hotellerie der WKO (hotels@wko.at) Kontakt auf. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Falls Sie einen Gastronomiebetrieb haben und der Ansicht sind, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung in dieser Liste aufscheinen sollten, nehmen Sie bitte direkt mit dem Fachverband Gastronomie der WKO (gastronomie@wko.at) Kontakt auf. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Was mache ich, wenn ich als Privatzimmervermieter keinen QR-Code zugesendet bekomme?
Nach Abschluss der Antragstellung auf oesterreich.gv.at wird geprüft, ob der Antrag korrekt und vollständig eingebracht worden ist. Antragsteller werden per E-Mail über den Ausgang der Prüfung informiert und erhalten bei positivem Ausgang einen QR-Code. Sollte festgestellt werden, dass der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, wird der Antragsteller darüber informiert.
Die Corona-Ampel macht das aktuelle Gefährdungsrisiko in den Regionen auf einen Blick erkennbar:
niedriges Risiko
mittleres Risiko
hohes Risiko
Akutsituation
Für die Einstufung werden vier Indikatoren herangezogen, die durch eine „Corona-Kommission“ bewertet werden:
Aufgrund des so festgelegten Gefährdungsrisikos können bundesweit oder auf Landes- oder Bezirksebene angepasste Maßnahmen gesetzt werden.
Detailliertere Informationen findest du hier:
Die aktuelle Einstufung der Bezirke findest du hier:
Mit Stand 19.01.2021, 07.30 Uhr wurden seit Vollbetrieb der Initiative „Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ österreichweit bereits 685.362 Testungen in 6.953 Betrieben durchgeführt.
Mit Klick auf das Bundesland in folgender Österreich-Landkarte werden die Testungs-Zahlen des jeweiligen Bundeslandes angezeigt. Das blaue Farbschema zeigt die Intensität der Testungen. Je dunkler das Bundesland markiert ist, umso mehr Testungen wurden durchgeführt.
Damit sich Gäste wie auch Gastgeber in Österreich wohl und sicher fühlen, hat die Bundesregierung ein Testangebot erarbeitet: Seit Juli können sich Beschäftigte von gewerblichen Beherbergungsbetrieben freiwillig und kostenfrei auf COVID-19 testen lassen.
Seit 1. September können sich neben Beschäftigten gewerblicher Beherbergungsbetriebe auch jene von Campingplätzen, Jugendherbergen und von öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieben regelmäßig testen lassen. Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ wird nun bis 30. April 2021 (Ende der Wintersaison) verlängert.
Wer kann sich testen lassen?
Wie oft kann man sich testen lassen?
Gefördert wird ein freiwilliger Test pro Kalenderwoche von Anfang Juli bis vorerst 31. Oktober 2020 (Ende der Sommersaison).
Notwendige Schritte für die Gratis-Testungen
Rolle der Tourismusverbände
Den regionalen Tourismusverbänden kommt bei der Ausrollung und Abwicklung der Initiative „Sichere Gastfreundschaft - Testangebot Tourismus“ eine zentrale Rolle zu:
Wie funktioniert das Testangebot?
Zusätzlich können sich ab 2. November 2020 neben den bestehenden Förderungsberechtigten auch Lehr- und Betreuungskräfte in Schneesportschulen, für Reisebüros tätige Reisebetreuer mit Kundenkontakt, Fremdenführer/Reisebetreuer und alpine Führungskräfte (z.B. Berg- und Schiführer) sowie Personen aus der Privatzimmervermietung regelmäßig testen lassen.
Damit stellt die Bundesregierung das größte präventive Testangebot in unserem Land zur Verfügung. Österreich gehört hier zu den internationalen Vorreitern.
Auswirkungen des Lockdown auf das Testangebot:
Personen, die in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb, einer Jugendherberge, einem Campingplatz, einer Schneesportschule, einem Reisebüro oder einem öffentlich zugänglichen Gastronomiebetrieb stehen, können weiterhin am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, sofern sie auch weiterhin im Betrieb arbeiten. Personen, deren Arbeitszeit vorübergehend auf Null herabgesetzt ist (Kurzarbeit), können jedoch während dieser Zeit keine Probeentnahme durchführen lassen.
Personen, die als Dienstleister in einem von einem Betretungsverbot betroffenen Betrieb tätig waren, können mangels Kundenkontakt derzeit nicht am Testangebot teilnehmen.
Um allen angemeldeten Personen nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit im Betrieb oder ihrer Tätigkeit als Dienstleister mit Kundenkontakt auch zeitnah wieder die Teilnahme am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ zu ermöglichen, ist bei vorübergehendem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen aufgrund des Lockdowns keine Abmeldung vom Testangebot notwendig. Damit bleibt die Teilnahmeberechtigung (QR-Code) gültig und kann wieder für Probeentnahmen verwendet werden, sobald die Förderungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.
Damit sich Gäste wie auch Gastgeber in Österreich wohl und sicher fühlen, hat die Bundesregierung ein Testangebot erarbeitet: Seit Juli können sich Beschäftigte von gewerblichen Beherbergungsbetrieben freiwillig und kostenfrei auf COVID-19 testen lassen.
Seit 1. September können sich neben Beschäftigten gewerblicher Beherbergungsbetriebe auch jene von Campingplätzen, Jugendherbergen und von öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieben regelmäßig testen lassen. Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ wird nun bis 30. April 2021 (Ende der Wintersaison) verlängert.
Wer kann sich testen lassen?
Wie oft kann man sich testen lassen?
Gefördert wird ein freiwilliger Test pro Kalenderwoche von Anfang Juli bis vorerst 31. Oktober 2020 (Ende der Sommersaison).
Notwendige Schritte für die Gratis-Testungen
Rolle der Tourismusverbände
Den regionalen Tourismusverbänden kommt bei der Ausrollung und Abwicklung der Initiative „Sichere Gastfreundschaft - Testangebot Tourismus“ eine zentrale Rolle zu:
Wie funktioniert das Testangebot?
Zusätzlich können sich ab 2. November 2020 neben den bestehenden Förderungsberechtigten auch Lehr- und Betreuungskräfte in Schneesportschulen, für Reisebüros tätige Reisebetreuer mit Kundenkontakt, Fremdenführer/Reisebetreuer und alpine Führungskräfte (z.B. Berg- und Schiführer) sowie Personen aus der Privatzimmervermietung regelmäßig testen lassen.
Damit stellt die Bundesregierung das größte präventive Testangebot in unserem Land zur Verfügung. Österreich gehört hier zu den internationalen Vorreitern.
Auswirkungen des Lockdown auf das Testangebot:
Personen, die in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb, einer Jugendherberge, einem Campingplatz, einer Schneesportschule, einem Reisebüro oder einem öffentlich zugänglichen Gastronomiebetrieb stehen, können weiterhin am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ teilnehmen, sofern sie auch weiterhin im Betrieb arbeiten. Personen, deren Arbeitszeit vorübergehend auf Null herabgesetzt ist (Kurzarbeit), können jedoch während dieser Zeit keine Probeentnahme durchführen lassen.
Personen, die als Dienstleister in einem von einem Betretungsverbot betroffenen Betrieb tätig waren, können mangels Kundenkontakt derzeit nicht am Testangebot teilnehmen.
Um allen angemeldeten Personen nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit im Betrieb oder ihrer Tätigkeit als Dienstleister mit Kundenkontakt auch zeitnah wieder die Teilnahme am Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ zu ermöglichen, ist bei vorübergehendem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen aufgrund des Lockdowns keine Abmeldung vom Testangebot notwendig. Damit bleibt die Teilnahmeberechtigung (QR-Code) gültig und kann wieder für Probeentnahmen verwendet werden, sobald die Förderungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.